1. Geltungsbereich
Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von der Firma ( Auftragnehmer) übernommenen Aufträge von Veranstaltern,
Agenturen etc.( Auftraggeber) zur Aufführung von Feuerwerken sind die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung des Auftragnehmers.
2. Auftragserteilung
Der Auftrag gilt erst dann durch den Auftragnehmer als angenommen, wenn er von Ihm schriftlich ( Fax ausreichend) bestätigt wurde.
3. Preise
Die vereinbarte Vergütung ist fällig binnen 7 Tagen ab Rechnungserstellung, sowie keine anderen Vereinbarung schriftlich getroffen
ist. Bei Überschreitung des Zahlungstermines werden Verzugszinsen in angemessener Höhe (8 % über dem geltenden Diskontsatz
der Landeszentralbank) fällig. Gehören zu dem Leistungsumfang des Auftragnehmers die Darbietung von Lichterbildern,
Feuerschriften, musiksynchronem Feuerwerk oder von Spezialeffekten in Sonderanfertigung, so hat der Auftraggeber bei
Auftragserteilung mindestens 50 % des vereinbarten Preises zu zahlen.
3. 1 Zuzüglich zu dem vereinbarten Preis hat der Auftraggeber alle anfallenden Abgaben und Gebühren für die Erteilung erforderlicher behördlicher
Genehmigungen, die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen, die Kosten für alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und anfallenden GEMA Gebühren zu tragen.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht berechtigt, es sei denn, die Aufrechnung erfolgte mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers.
4. Behördliche Genehmigungen
4.1 Die für die Durchführung von Feuerwerken behördliche Genehmigung holt der Auftragnehmer im Namen des Auftraggebers ein.
4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich , dem Auftragnehmer alle für die Erteilung der Genehmigung benötigten Unterlagen, soweit sie nicht
feuerwerksspezifischer Art sind , einschließlich etwa benötigter Zustimmungserklärungen Dritter zur Verfügung zu stellen.
4.3 Der Vertrag erhält seine Gültigkeit, wenn alle notwendigen behördlichen Genehmigungen erteilt wurden.
5 Pflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ein zum Abbrennen des Feuerwerkes geeignetes Gelände ab 8 :00 Uhr morgens des
Veranstaltungstages bis zur Freigabe des Geländes durch den verantwortlichen Feuerwerker zur Verfügung zu stellen( insofern nichts anderes vereinbart wurde) und das Gelände während dieser Zeit gegen den Zutritt unbefugter Dritter abzusichern.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten die behördlich verlangte Sicherheitszone einzurichten, abzusichern und deren Beachtung zu
überwachen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten behördliche Auflagen zu erfüllen, soweit diese nicht feuerwerksspezifischer Natur
sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abbrennstelle nach Durchführung der Veranstaltung auf eigene Kosten zu säubern und den Auftragnehmer
von etwaigen Ansprüchen des Grundstückeigentümers der Abbrennseite wegen etwaiger Beeinträchtigungen des Grundstückes freizustellen. Eine Grobreinigung des Abbrennplatzes wird vom Auftragnehmer vorgenommen.
5.3 Der unterschriebene Vertrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung an den Feuerwerker zurück zu senden. Ist dieser Punkt nicht erfüllt, verliert der Vertrag seine Gültigkeit und muß neu verhandelt werden.
6. Pflichten des Auftragnehmers
6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich auszuführen, sofern der Ausführung nicht Gründe entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt, Fehlen behördlicher Genehmigungen, Bestehen von Sicherheitsrisiken, witterungsbedingte
Undurchführbarkeit etc. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Auflagen zu beachten.
6.2 Art und Umfang der zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen unterliegen der Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers nach
Pflichtgemäßem Ermessen; dies gilt auch bezüglich der Präsentation in ihrer konzeptionellen und gestalterischen Durchführung.
6.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor der Durchführung des Feuerwerks abzusehen bzw. ein begonnenes Feuerwerk abzubrechen, wenn dies dem
Verantwortlichen Feuerwerker aus witterungsbedingten Gründen oder aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheint.
7. Schadenersatz / Gewährleistung
7.1 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Auftragnehmers Verursacht wurde.
7.2 Witterungsbedingte Beeinträchtigung der pyrotechnischen Effekte und Rauchentwicklung begründen keine Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer.
7.3 Unanhängig davon, dass der Auftragnehmer die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen hat , ist der Auftraggeber verpflichtet,
eine eigene Haftplicht – und Unfallversicherung unter Einbeziehung des Feuerwerksrisikos abzuschließen und dem Auftragnehmer deren Abschluß
auf Verlangen nachzuweisen.
8. Ausfall
8.1 Kommt es aus Gründen die der Auftraggeber zu Vertreten hat nicht zur Durchführung des Auftrages, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den vereinbarten Preis zu vergüten, mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer sich ersparte Aufwendungen ausrechnen lassen muß.
8.2 Gelangt das Feuerwerk aus Gründen nicht zur Aufführung, die keine Vertragsparteien zu vertreten hat oder wird das Feuerwerk aus solchen
Gründen abgebrochen, so schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer 50 % des vereinbarten Preises mit der Maßgabe, dass beide
Vertragspartner die Möglichkeit haben, einen höheren bzw. geringeren Schaden nachzuweisen.
9. Urheberrecht
Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerkes werden nicht übertragen. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die pyrotechnischen Effekte
nicht auf Bildern für kommerzielle Verwendung aufgenommen werden und verpflichtet sich zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen
über unerlaubt zustande gekommener Verwertungshandlungen.
10. Anzuwendendes Recht
Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Deutschen Recht.
11. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht
berührt.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit
der Auftraggeber Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist ,der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
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